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EBLIDA-Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag für die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Kommentar zum Text des geänderten, durch COREPER angenommenen Vorschlags vom 14 September 2000
Der Text des Gemeinsamen Standpunktes stellt eine Verbesserung dar, wir erkennen darin das Bestreben des Rates, im Einklang mit internationalen Verträgen zu einem ausgeglicheneren Ansatz zu gelangen. Dieses beabsichtigte Gleichgewicht sollte in erster Linie erhalten bleiben; wir halten es für unentbehrlich, damit die europäischen Bürger aus den digitalen Technologien Nutzen ziehen und nicht durch sie behindert werden.
Wir wissen die besondere Aufmerksamkeit zu schätzen, die den Bibliotheken, Archiven, Museen, Bildungs- und anderen kulturellen Einrichtungen zuteil wird, denn sie dienen dem allgemeinen Interesse und sind von zentraler Bedeutung im Bemühen, eine Informationsgesellschaft für alle zu schaffen.
Dennoch haben wir Bedenken. Der Wert der Änderungen ist in Gefahr, durch die den Rechtsinhabern zugestandenen Rechte in Bezug auf technische Schutzmaßnahmen im digitalen Umfeld untergraben zu werden. Wenn Europa auf dem globalen Markt konkurrenzfähig sein soll, darf die EU-Richtlinie nicht restriktiver sein als internationale Verträge.
Falls noch eine Möglichkeit besteht, weitere Änderungen in den Text aufzunehmen, ersucht EBLIDA das Europäische Parlament:
vorzusehen, dass bestimmte Ausnahmen nicht durch Vertragsrecht außer Kraft gesetzt werden können - in Übereinstimmung mit der Datenbank-Richtlinie-, sowie vorzusehen, dass Nutzer von On-demand-Diensten den gleichen Rechtsschutz in Bezug auf technische Maßnahmen erhalten. Andernfalls werden die sorgfältig ausgestalteten Bestimmungen, die Bürger von gesetzlichen Ausnahmen im digitalen Umfeld profitieren zu lassen, im Ergebnis zunichte gemacht.
Vorschlag für die Einfügung eines neuen Artikels 5.6
"Vertragliche Bestimmungen, die den in nationalem Recht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen in Übereinstimmung mit Artikel 5(2)(a), (2)(b), (2)(c), (2)(d), (2)(e), (3)(a), (3)(b), (3)(n), (3)(o) widersprechen, sind null und nichtig". Artikel 6.4, Absatz 4 ist zu löschentraditionell bestehende Ausnahmen in Übereinstimmung mit international geschlossenen Verträgen auf das digitale Umfeld zu übertragen. Beispielsweise können Mitgliedstaaten entsprechend der vereinbarten Erklärung zu Artikel 10 des WIPO-Urheberrechtsvertrages (1996), „in ihren nationalen Gesetzen Beschränkungen und Ausnahmen aufrechterhalten und in geeigneter Weise erweitern auf das digitale Umfeld, sofern sie mit der Berner Übereinkunft vereinbar sind". Die folgende Änderung würde dies erleichtern:
Einfügung eines neuen Artikel 5.3 (p)
"Nutzung in bestimmten anderen Fällen von geringer Bedeutung, die nicht den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen, unbeschadet anderer Ausnahmen und Beschränkungen in diesem Artikel"
Den Haag, Oktober 2000